Die Basis zur Begründung eines Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war schon im Jahr 1950 vom Europarat gelegt worden. Er fixierte die „Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ vor 60 Jahren in Rom; diese Konvention trat 1953 in Kraft. Ziel der Verfasser war es seinerzeit, die ersten Schritte hin zur kollektiven Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 in Europa zum verbrieften Recht zu machen. Auf dieser Basis und entsprechend diesen Grundgedanken wurde 1959 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg geschaffen.
Auch Einzelpersonen können klagen
Dieser Gerichtshof – und das ist vielen Bürgern unbekannt – ist zuständig für Beschwerden nicht nur von Staaten, staatlichen Organisationen und Institutionen, sondern auch für Anliegen sogenannter natürlicher Personen und nichtstaatlicher Vereinigungen, die Beschwerde erheben gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Allerdings kann ein Kläger in Straßburg erst dann vor die Schranken des Gerichts ziehen, wenn er den innerstaatlichen Klageweg erfolglos durchlaufen hat. Die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind öffentlich. Offizielle Sprachen sind Englisch und Französisch. Einzelpersonen, die eine „Beschwerde“ einreichen, können es eigenständig tun, aber anwaltliche Vertretung wird empfohlen. Der Europarat hat sogar für Beschwerdeführer, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, ein System zur Prozeßkostenhilfe entwickelt.
Ein prägnantes Beispiel aus dem Jahre 2010
Mit einem besonders interessanten Grundsatzurteil, das neue auch sozialethische Maßstäbe setzt, hat dieser Gerichtshof nun im Frühjahr 2010 für Aufsehen gesorgt und das Gericht wieder in den Mittelpunkt allgemeinen Interesses gerückt: Die Straßburger Richter gaben einem österreichischen Paar recht, dass gegen das in Österreich, Deutschland und auch in der Schweiz gültige Verbot der Eizellenspende geklagt hatte. Der Prozeß hatte sich über fast elf Jahre hingezogen; jetzt muß der österreichische Staat Schadenersatz zahlen und das Gesetz ändern.
Ein „menschenrechtswidriges Gesetz“
Für viele Paare ist die Eizellenspende die letzte Möglichkeit, ein Kind auf die Welt zu bringen. Von einer solchen Spende spricht man, wenn einer Frau im Rahmen der sogenannten Reproduktionsmedizin eine fremde Eizelle in den Genitaltrakt übertragen wird, die mit dem Sperma des eigenen Partners befruchtet wurde. Diese Methode ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz verboten, in anderen europäischen Ländern wie Belgien, Spanien und Frankreich hingegen nicht, was zu einem wachsenden Schwangerschaftstourismus geführt hat. Die sieben Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden nun mit fünf gegen zwei Stimmen im Falle der österreichischen Kläger, dieses Verbot sei menschenrechtswidrig. Die entsprechenden österreichischen Gesetze verstießen gegen das Grundrecht auf Achtung vor dem Familienleben und diskriminierten ungewollt kinderlose Paare. Denn wenn ein Land die künstliche Befruchtung – beispielsweise mittels Samenspende – generell erlaube, dann dürften die Vorschriften nicht für einzelne Formen widersprüchlich sein.
Verbot auch in Deutschland und der Schweiz
Das in Deutschland, Österreich und der Schweiz bislang geltende Verbot der Eizellenspende hat ethische wie medizinische Gründe. Es soll „ungewöhnliche“ Familienformen verhindern, in denen Kinder neben der Mutter, die sie ausgetragen hat, eine zusätzliche biologische Mutter haben. Auch Risiken für die Eizellen-Spenderin beim medizinischen Eingriff werden ins Feld geführt. Beide Argumente ließen die Straßburger Richter allerdings nicht gelten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, solche Familienkonstellationen seien auch ohne Eizellenspende längst Tatsache und legal – etwa bei Adoptionen. Auch sei das medizinische Risiko bei anderen Verfahren der künstlichen Befruchtung ähnlich hoch.
Gesetzesrevision in der Diskussion
Insgesamt befanden die Richter in ihrem Mehrheitsurteil, „dass die Gesetzeslage in Österreich – die Beschränkung der Behandlungsmethoden bei Kinderwunsch – der Menschenrechtskonvention widerspricht“. Damit deutet sich eine Revision der entsprechenden Gesetze auch in Deutschland und der Schweiz an. In der Schweiz hat sie bereits eingesetzt. Hier sprechen die Gegner des Verbots von einer „Diskriminierung der selbstbestimmten Frau“.
Quelle: http://www.european-circle.de/







