Viele Paare wünschen sich ein Kind und bleiben doch ohne Nachwuchs. Per künstlicher Befruchtung versuchen vor allem jenseits der 30 viele, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Die Krankenkassen tragen nicht alle Kosten solcher Behandlungen – und sie beteiligen sich auch nur an maximal drei Versuchen. Der fällige Eigenanteil kann dann zwar noch die Steuerlast mindern. Für beide Möglichkeiten der Kostenübernahme gilt aber: Es müssen viele Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) ist teuer. Mit etwa 2 000 Euro rechnet der Gynäkologe Ulrich Hilland aus Bocholt für die IVF, rund 500 Euro mehr veranschlagt er über den Daumen gepeilt für die ICSI-Therapie. “Das sind Durchschnittswerte für einen Behandlungszyklus”, sagt der Vorsitzende des Bundesverbands Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands – oft werde es noch teurer. Die Kriterien der Kassen zu erfüllen, das hoffen daher viele Paare. Denn der Eigenanteil pro Versuch liegt in jedem Fall bei mehr als 1 000 Euro – seit der Gesundheitsreform von Anfang 2004 übernehmen die Kassen nur noch 50 Prozent der Kosten.
Nicht wenige Paare treten für die Behandlung vor den Standesbeamten. Denn eine Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Kasse ist, dass Mann und Frau miteinander verheiratet sind. “Beide müssen zu Behandlungsbeginn mindestens 25 Jahre alt sein, die Frau darf das 40. Lebensjahr, der Mann das 50. noch nicht vollendet haben”, fügt Hilland hinzu. Dabei darf die sogenannte Indikation – das, was die erfolgreiche Befruchtung auf natürlichem Weg verhindert – bei Mann oder Frau liegen.
Genau festgelegt hat die Liste der Indikationen und weiterer Umstände, die die Kassen akzeptieren, der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten und Krankenkassen (G-BA) in Berlin. Dabei geht es zum Beispiel um die Beweglichkeit der männlichen Spermien. Der Verband der Privatversicherer in Berlin erläutert, die Kosten würden nach ähnlichen Kriterien wie denen der Richtlinien des G-BA übernommen. Christine Klemm von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland in Hamburg rät Paaren aber, sich vorher zu erkundigen. Wer die Hälfte oder sogar 100 Prozent der Kosten selbst trägt, kann diese aber unter Umständen in seiner Steuererklärung geltend machen. Denn der Gesetzgeber bewertet den Aufwand als außergewöhnliche Belastungen.
Quelle: http://www.mz-web.de/







